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Elsholz vs. Bundesrepublik Deutschland
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Die
Entscheidung betrifft einen nichtehelichen Vater (nach altem Recht), der
zunächst drei Jahre mit der Mutter und dem außerhalb einer Ehe
geborenen gemeinsamen Sohn zusammenlebte, nach Trennung noch einige Zeit
Umgang hatte, welcher jedoch dann von der Mutter ganz untersagt wurde.
Das von ihm zweimal angerufene Vormundschaftsgericht gewährte dem
Vater keinen Umgang, weil inzwischen der fünfjährige Sohn seinen
Vater nicht mehr weiter sehen wollte. Das Landgericht als Beschwerdegericht
bestätigte den Ablehnungsbeschluß des Erstgerichts, ohne dass
es auf die Beweisanträge Gutachteneinholung und nochmalige Kindesanhörung
einging, ohne Anhörung im schriftlichen Verfahren. (Im einzelnen vgl.
die Darstellung von Sachverhalt und Parteivorbringen
im Urteilstext, Par. 1 bis 39)
Der
EGMR urteilte, dass die nationalen Gerichte damit sowohl gegen Art. 8 EMRK
(Anspruch auf Schutz des Familienlebens) als auch gegen Art. 6 Abs. I EMRK
(fair trial) verstoßen haben. Dabei war die Mehrheit des 17köpfigen
Spruchkörpers (Grand Chamber) mit 13 : 4 eindrucksvoll.
Die
Bundesrepublik wurde verurteilt, dem Beschwerdeführer Elsholz dessen
gesamten Verfahrenskosten (nationale und des Menschenrechtsbeschwerdeverfahrens)
von DM 12.584,26 zu erstatten. Außerdem erhält der Bf. als Entschädigung
für nichtmateriellen Schaden (non-pecuniary damage) aus der
deutschen Staatskasse den Betrag von DM 35.000,--.
Mit
dieser Entscheidung verurteilte der EGMR
Deutschland wegen eines Verstoßes gegen die Art. 8 und 6 EMRK erstmalig
in der deutschen familien- und kindschaftsrechtlichen Praxis.
Die
Entschädigung gemäß Art. 41 EMRK (just satisfaction)
erreicht eine m. W. in familien- und kindschaftsrechtlichen Verfahren vor
dem EGMR bisher noch niemals gewährte Höhe.
Mit
dieser historisch zu nennenden Entscheidung der Grossen Kammer des EGMR,
zu der es keine weitere Instanz gibt und die mit Verkündung rechtskräftig
und unumstößlich ist, wurde nach meiner Einschätzung ein
Stück deutsche, aber auch europäische Kindschaftsrechtsgeschichte
geschrieben.
Das
könnte Vater Elsholz ein wenig darüber hinwegtrösten, daß
er seinen inzwischen fast 14jährigen Sohn nicht etwa als automatische
Folge des Strassburger Urteils sobald wiedersehen kann.
15.
Juli 2000 Peter
Koeppel
Anmerkung:
Das Urteil erging in den beiden
Amtssprachen Englisch und Französisch. Es kann im Volltext direkt
von der Homepage des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) – www.echr.coe.int (dort
unter judgments zu finden) ausgedruckt werden. Eine deutsche Übersetzung
in gekürzter Fassung ist in der Zeitschrift Der Amtsvormund Heft 8,
August 2000, erschienen.