ERSTER KOMMENTAR ZUM URTEIL DES EGMR

Elsholz vs. Bundesrepublik Deutschland
- EGMR vom 13.07.2000 -


Die Entscheidung betrifft einen nichtehelichen Vater (nach altem Recht), der zunächst drei Jahre mit der Mutter und dem außerhalb einer Ehe geborenen gemeinsamen Sohn zusammenlebte, nach Trennung noch einige Zeit Umgang hatte, welcher jedoch dann von der Mutter ganz untersagt wurde. Das von ihm zweimal angerufene Vormundschaftsgericht gewährte dem Vater keinen Umgang, weil inzwischen der fünfjährige Sohn seinen Vater nicht mehr weiter sehen wollte. Das Landgericht als Beschwerdegericht bestätigte den Ablehnungsbeschluß des Erstgerichts, ohne dass es auf die Beweisanträge Gutachteneinholung und nochmalige Kindesanhörung einging, ohne Anhörung im schriftlichen Verfahren. (Im einzelnen vgl. die Darstellung von Sachverhalt und Parteivorbringen
im Urteilstext, Par. 1 bis 39)

Der EGMR urteilte, dass die nationalen Gerichte damit sowohl gegen Art. 8 EMRK (Anspruch auf Schutz des Familienlebens) als auch gegen Art. 6 Abs. I EMRK (fair trial) verstoßen haben. Dabei war die Mehrheit des 17köpfigen Spruchkörpers (Grand Chamber) mit 13 : 4 eindrucksvoll.

Die Bundesrepublik wurde verurteilt, dem Beschwerdeführer Elsholz dessen gesamten Verfahrenskosten (nationale und des Menschenrechtsbeschwerdeverfahrens) von DM 12.584,26 zu erstatten. Außerdem erhält der Bf. als Entschädigung für nichtmateriellen Schaden (non-pecuniary damage) aus der deutschen Staatskasse den Betrag von DM 35.000,--.

Mit dieser Entscheidung verurteilte der EGMR Deutschland wegen eines Verstoßes gegen die Art. 8 und 6 EMRK erstmalig  in der deutschen familien- und kindschaftsrechtlichen Praxis.

Die Entschädigung gemäß Art. 41 EMRK (just satisfaction) erreicht eine m. W. in familien- und kindschaftsrechtlichen Verfahren vor dem EGMR bisher noch niemals gewährte Höhe.

Mit dieser historisch zu nennenden Entscheidung der Grossen Kammer des EGMR, zu der es keine weitere Instanz gibt und die mit Verkündung rechtskräftig und unumstößlich ist, wurde nach meiner Einschätzung ein Stück deutsche, aber auch europäische Kindschaftsrechtsgeschichte geschrieben.

Das könnte Vater Elsholz ein wenig darüber hinwegtrösten, daß er seinen inzwischen fast 14jährigen Sohn nicht etwa als automatische Folge des Strassburger Urteils sobald wiedersehen kann.

15. Juli 2000   Peter Koeppel
 
 

Anmerkung:

Das Urteil erging in den beiden Amtssprachen Englisch und Französisch. Es kann im Volltext direkt von der Homepage des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – www.echr.coe.int (dort unter judgments zu finden) ausgedruckt werden. Eine deutsche Übersetzung in gekürzter Fassung ist in der Zeitschrift Der Amtsvormund Heft 8, August 2000, erschienen.
 
 

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